3. 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB, da dieser und seine Ehefrau die Einlösung eines Personenwagens nicht deklariert haben (vorinstanzliches Urteil E. 5). Die Erfüllung des Tatbestands wird mit der Berufung nicht bestritten, jedoch wird geltend gemacht, es liege lediglich ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor (Berufungsbegründung S. 25 ff.; Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 8).