Mit Blick darauf hat das Gericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte die beiden Sozialhilfebehörden vorsätzlich arglistig täuschte, um nebst seinen Einkünften auch noch Sozialhilfe zu erhalten. Damit ist auch die Bereicherungsabsicht zu bejahen. 2.7. Der Beschuldigte hat sich des Betrugs schuldig gemacht. Im Übrigen bestreitet er nicht, dass aufgrund des erstellten Sachverhalts ein gewerbsmässiger Betrug vorliegt. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 4.3).