162). Effektiv bezog er alsdann jedoch Taggelder von der Versicherung I.. In Würdigung der gesamten Umstände und nachdem der Beschuldigte dazu in der Lage war, bei der Neuen Aargauer Bank sämtliche für die Errichtung eines Bankkontos notwendigen Formulare auszufüllen (vgl. UA 1/42 ff.), erscheint es im Übrigen nicht glaubhaft, dass er das Gesuch um materielle Hilfe vom 13. September 2016 aus sprachlichen Gründen nicht verstanden habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Mit Blick darauf hat das Gericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte die beiden Sozialhilfebehörden vorsätzlich arglistig täuschte, um nebst seinen Einkünften auch noch Sozialhilfe zu erhalten.