Für ein bewusstes und überlegtes Verschweigen aller relevanten Informationen spricht ebenso, dass der Beschuldigte sein Einkommen auch bei verschiedenen anderen Gelegenheiten nicht offenlegte: Bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. Januar 2016 verneinte er etwelches Einkommen (Mika-act. 280) und am 10. November 2016 liess er über seinen Rechtsanwalt zuhanden des Amtes für Migration einzig ausführen, der Anspruch auf Lohnausfall werde durch die Suva abgewickelt (Mika-act. - 12 -