Das Gleiche gilt für das am 8. November 2013 im Hinblick auf die Lohnzahlungen erstellte neue Konto bei der NAB. Dass es für die Eröffnung des neuen Kontos ein anderes Motiv als den Sozialhilfebetrug gab, wurde vom Beschuldigten erst bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und damit sehr spät geltend gemacht (GA 175 f.). Ein anderer Beweggrund für die Kontoeröffnung als das Verheimlichen der Einkünfte scheint daher nicht im Vordergrund gestanden zu sein. Für ein bewusstes und überlegtes Verschweigen aller relevanten Informationen spricht ebenso, dass der Beschuldigte sein Einkommen auch bei verschiedenen anderen Gelegenheiten nicht offenlegte: