], Gerichtsverhandlung vom 27. Juni 2017 [GA 42 ff.]). Es ist daher zu schliessen, dass der Beschuldigte seine ab dem 19. November 2013 erzielten Einkünfte bei den monatlichen Gesprächen, in der Anmeldung um Familienzulagen vom 18. Dezember 2014 (UA 2/321) und im Gesuch um materielle Hilfe vom 13. September 2016 (UA 2/414) in Täuschungsabsicht arglistig vorsätzlich nicht angab. Das Gleiche gilt für das am 8. November 2013 im Hinblick auf die Lohnzahlungen erstellte neue Konto bei der NAB.