Wenn sie jeweils gemerkt habe, dass das von ihr Ausgeführte nicht verstanden worden sei, habe sie einen Dolmetscher beigezogen, was jedoch beim Beschuldigten nicht nötig gewesen sei. Für sie sei es aufgrund ihrer grossen Erfahrung klar gewesen, dass der Beschuldigte sie verstanden habe, weil die Zusammenarbeit nach den Gesprächen jeweils vereinbarungsgemäss geklappt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.). Auf die Angaben in der Aktennotiz der Suva vom 8. Januar 2015 betreffend das Erstgespräch über den Unfall vom 31. Januar 2014, wonach der Beschuldigte die deutsche Sprache nicht beherrsche, ist daher nicht abzustellen (UA 1/136 Dossier 2 S. 135;