19) und dass er sich mit dem Beschuldigten habe verständigen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Auch die Zeugin B. bestätigte, sie sei der Meinung, der Beschuldigte habe ihre Ausführungen verstanden. Zu ihrem allgemeinen Vorgehen bei Gesprächen führte sie denn auch aus, jeweils eine Übersetzungssoftware auf ihrem Mobiltelefon zu Hilfe gezogen zu haben, wenn sie dies als notwendig empfunden habe. Wenn sie jeweils gemerkt habe, dass das von ihr Ausgeführte nicht verstanden worden sei, habe sie einen Dolmetscher beigezogen, was jedoch beim Beschuldigten nicht nötig gewesen sei.