auszugehen, dass sich im Verlauf der Zeit und bis zum 19. November 2013 seine sprachlichen Fähigkeiten so weit verbesserten, dass er den Gesprächen auf dem Sozialdienst folgen konnte. Der Beschuldigte deklarierte in der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosengeldern am 13. März 2012, dass er über mündliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfüge (Mika-act. S. 417). Entsprechend überzeugen die Aussagen des Zeugen C., dass er das Gefühl hatte, der Beschuldigte habe verstanden, um was es an den Sitzungen gegangen sei (UA 1/227 Ziff. 19) und dass er sich mit dem Beschuldigten habe verständigen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).