Soweit er später behauptete, dies sei ihm nicht aufgefallen (UA 1/191 Ziff. 55), ist das unglaubhaft. Die gleiche Situation zeigt sich für die Taggeldzahlungen, für die er am 21. Juni 2011 eine Abtretungserklärung unterzeichnete (UA 2/612; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Aus dieser Erfahrung wusste der Beschuldigte, dass er die Einkommen beim Sozialdienst zu melden und bei der Sozialhilfe anzurechnen lassen hatte. Zudem ist auch davon - 11 -