Vor diesem Hintergrund musste dem Beschuldigten der Zusammenhang zwischen dem Sozialhilfebezug und seinen Einkünften trotz sprachlicher Schwierigkeiten bewusst sein. Ferner wusste der Beschuldigte, dass sein alsdann zwischenzeitlich erzieltes Einkommen aus der Anstellung, insbesondere beim Werkhof von Juni bis September 2012 bei der Sozialhilfe angerechnet wurde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Der Beschuldigte gab hierzu an, er habe keinen Lohn bezogen (UA 1/14 Ziff. 13). Er habe (nur) einen Zuschuss erhalten, damit er mehr Lust zum Arbeiten habe (UA 1/185 Ziff. 24; vgl. auch UA 2/571 ff.). Soweit er später behauptete, dies sei ihm nicht aufgefallen (UA 1/191 Ziff.