Aufgrund der arglistigen Täuschung ist bei der Sozialhilfebehörde der Gemeinde W. resp. den zuständigen Sachbearbeitern der Irrtum entstanden, der Beschuldigte habe sämtliche Einnahmen und Bankkonten angegeben und dass der Beschuldigte und seine Familie über keine (weiteren) Einkünfte verfügen würden. 2.5. Betreffend die anderen und nicht bestrittenen objektiven Tatbestandsmerkmale wird auf das vorinstanzliche Urteil (vorinstanzliches Urteil E. 4.2. f.) verwiesen. 2.6. Weiter ist auf den subjektiven Tatbestand einzugehen, da der Beschuldigte insbesondere bestreitet, dass er vorsätzlich gehandelt hat.