Das Gericht ist daher aufgrund der gesamten Umstände überzeugt, dass der Beschuldigte das NAB-Konto gegenüber der Sozialhilfebehörde der Gemeinde W. nicht angegeben hat und seine gegenteilige Aussage (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15) eine Schutzbehauptung darstellt. Die zuständige Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Gemeinde W. hat ihre Abklärungspflichten – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 6) – somit nicht verletzt. Die Täuschung durch Verheimlichen von Einkünften ist daher auch in diesem Fall als arglistig zu qualifizieren. - 10 -