So hat die Zeugin B. an der Berufungsverhandlung glaubhaft ausgeführt, den Beschuldigten nach allfälligen Lohnzahlungen, Taggeldern und weiteren Bankkonten gefragt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Das Gericht ist daher aufgrund der gesamten Umstände überzeugt, dass der Beschuldigte das NAB-Konto gegenüber der Sozialhilfebehörde der Gemeinde W. nicht angegeben hat und seine gegenteilige Aussage (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15) eine Schutzbehauptung darstellt.