Beim Vorbringen des Beschuldigten, wonach er nicht gefragt worden sei, ob ein Einkommen oder andere Konten vorhanden seien (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 6), handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. So hat die Zeugin B. an der Berufungsverhandlung glaubhaft ausgeführt, den Beschuldigten nach allfälligen Lohnzahlungen, Taggeldern und weiteren Bankkonten gefragt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7).