Rahmen des Sozialhilfebezugs in der Gemeinde V. nicht deklarierte. Vor diesem Hintergrund scheint ein Fehler in der Aktenführung bei der Gemeinde W. theoretisch möglich, aber unwahrscheinlich, zumal ansonsten keine Hinweise auf eine mangelhafte Aktenführung vorliegen. Beim Vorbringen des Beschuldigten, wonach er nicht gefragt worden sei, ob ein Einkommen oder andere Konten vorhanden seien (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 6), handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung.