2.4.2. Die Zeugin B. sagte unter Strafandrohung aus, sie habe vom NAB-Konto keine Kenntnis gehabt (UA 1/218; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Dies stimmt mit den Akten des Sozialdienstes der Gemeinde W. überein. Im Gesuch vom 13. September 2016 wurden keine Konto-Informationen angegeben (UA 2/414) und in den Akten befinden sich des Weiteren nur Unterlagen betreffend ein Konto bei der PostFinance und der Migros-Bank (UA 2/400 ff.). Nachdem der Beschuldigte seine Einkünfte aus Taggeld im Gesuch vom 13. September 2016 verschwieg (UA 2/414), ist zudem naheliegend, dass er das Konto, auf welches diese Zahlungen eingingen, nicht angab. Dafür spricht auch, dass er dieses Konto schon zuvor im