Aufgrund der arglistigen Täuschung ist bei der Sozialhilfebehörde der Gemeinde V. resp. den zuständigen Sachbearbeitern der Irrtum entstanden, der Beschuldigte habe sämtliche Einnahmen, Taggelder und Bankkonten angegeben und dass der Beschuldigte und seine Familie über keine (weiteren) Einkünfte verfügen würden.