2.4.1. Als der Beschuldigte und seine Familie sich zum Sozialhilfebezug in der Gemeinde V. angemeldet hatten, bestand das NAB-Konto noch nicht. Der Beschuldigte eröffnete dieses erst am 8. November 2013 (UA 1/42 ff.). Der Zeuge C. sagte, er habe von diesem Konto nichts gewusst. Das stimmt mit den Angaben des Beschuldigten bei der vorinstanzlichen Verhandlung – wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung – überein, er habe das Konto (in V.) nicht angegeben, da er nicht danach gefragt worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Dies passt ferner auch zu seiner Aussage vom 19. Oktober 2018, wonach er nicht gewusst habe, dass er dieses Konto melden müsse.