Eine weitergehende Pflicht besteht nicht. Indem die Zeugen B. und C. jeweils mindestens einmal jährlich die Einreichung der Kontoauszüge des Beschuldigten verlangt und ihn explizit auf seine Meldepflichten hingewiesen haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f. und 7 f.), sind sie ihren Pflichten nachgekommen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte um die Mitteilung seiner Einkünfte bei den Sozialhilfediensten aktiv hätte kümmern müssen. 2.4. Weiter ist zu prüfen, ob diese Täuschung arglistig war. In diesem Zusammenhang ist auch relevant, ob der Beschuldigte den beiden Sozialdiensten das NAB-Konto verheimlicht hat.