Beschuldigten hätte zur Folge, dass ein Sozialdienst einer Gemeinde aufgrund einer erteilten Vollmacht bei sämtlichen existierenden Banken abklären müsste, ob die Sozialhilfe beziehende Person dort über ein Bankkonto verfügt. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge (siehe hierzu oben), handelt eine Behörde jedoch nur dann leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der finanziellen Verhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Eine weitergehende Pflicht besteht nicht.