13, 17, 64). Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Gemeinden die Möglichkeit gehabt hätten, sich mittels einer entsprechenden Vollmacht die Kompetenz zu verschaffen, selber umfassende Abklärungen betreffend seine finanziellen Verhältnisse vorzunehmen (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 5), kann nicht gefolgt werden. Das Argument des -8-