insbesondere nicht relevant, ob der Ehefrau ein aktives Täuschen vorzuhalten ist. Der Beschuldigte wusste um ihre geistigen Einschränkungen (UA 1/147 ff. Ziff. 21, 47; vgl. zur Behinderung der Ehefrau: psychiatrisches Gutachten vom 23. Dezember 2019 [UA 3/852 ff.]). Zum anderen gab er auch an, diese habe von seinen Einkünften gar nichts gewusst (UA 1/146 ff. Ziff. 13, 17, 64).