Gemeinde W. angab, er habe nicht gewusst, dass er dies melden müsse, ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen C. – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 5) – als erstellt zu betrachten, dass dem Sozialdienst der Gemeinde V. weder die Erwerbseinkünfte noch die Taggeldleistungen mitgeteilt wurden. Die beiden Gemeinden wurden somit aufgrund der unvollständigen Angaben über die Einkommenssituation des Beschuldigten getäuscht. Diese Täuschung hat sich der Beschuldigte vorhalten zu lassen, auch wenn mehrheitlich seine Ehefrau allein auf der Gemeinde vorstellig wurde (UA 1/215 Ziff. 26, 1/226 f. Ziff. 13, 15). Es ist