Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck des Aussageverhaltens dieser Zeugen gewinnen und Unklarheiten klären. Ferner stimmen diese Zeugenaussagen insoweit mit den Angaben des Beschuldigten überein, als dass er betreffend den Sozialhilfebezug in der Gemeinde W. bei den Einvernahmen vom 11. Dezember 2017 und 4. Mai 2018 angab, er habe nicht gewusst, dass er die Einkommen habe melden müssen (UA 1/152 Ziff. 48, 1/179 Ziff. 11). Er habe diese nicht gemeldet. Bei der Einvernahme vom 19. Oktober 2018 war er sich auch nicht sicher, ob er die Einkünfte in V. gemeldet hatte («ich glaube nicht, …» [UA 1/186 Ziff. 34]). Nachdem er hinsichtlich des späteren Sozialhilfebezugs in der