2.3.3. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Zeugen B. und C. aussagten, sie hätten keine Kenntnis von den Einkünften des Beschuldigten gehabt. Dies wird durch die Angaben in der Anmeldung um Familienzulagen vom 18. Dezember 2014 (UA 2/321) und im Gesuch um materielle Hilfe vom 13. September 2016 (UA 2/414) bestätigt, weshalb die Aussagen der Zeugen glaubhaft erscheinen. Die Zeugen B. und C. wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck des Aussageverhaltens dieser Zeugen gewinnen und Unklarheiten klären.