Versicherung I. nicht gemeldet wurden (UA 1/179 Ziff. 11). Bei der Einvernahme vom 19. Oktober 2018 zum Sozialhilfebezug in V. blieb der Beschuldigte zunächst eine Antwort auf die Frage schuldig, ob er das NAB-Konto angegeben habe (UA 1/184 f.), und war alsdann der Meinung, die Gemeinde hätte von ihm jeden Monat einen Kontoauszug verlangen müssen. Wie solle er das NAB-Konto bekannt geben, wenn er sich mit dem Gesetz nicht gut auskenne (UA 1/185 Ziff. 27 f.). Er gab auch an, die Gemeinde habe gewusst, dass er bei der G. AG. gearbeitet habe. Die Gemeinde sollte das wissen, diese sei zuständig, Informationen über alle Sozialhilfebezüger einzuholen.