2.3.2. Der Beschuldigte gab bei seiner ersten Einvernahme am 11. Dezember 2017 an, die Behörden in W. hätten von Anfang an seine Kontoangaben gehabt. Ihm sei nicht klar, weshalb die Behörde die ihm zugeflossenen Zahlungen nicht abgezogen habe (UA 1/146 ff. Ziff. 15, 17 f., 49). Er habe die Zahlungseingänge nicht versteckt. Er habe nicht gewusst, dass er dies der Gemeinde melden müsse (UA 1/152 Ziff. 48). Er habe gedacht, dass die Gemeinde davon Kenntnis habe, weil sie die Kontonummer habe (UA 1/153 f. Ziff. 55, 57). Daran hielt er bei den weiteren Einvernahmen vom 4. und 10. Mai 2018 fest (vgl. UA 1/178, 1/179 Ziff. 9, 1/192 Ziff. 61,1/201 Ziff. 35). Er räumte ein, dass die Zahlungen der