Ihm, dem Zeugen C., seien die Einkommen von der G. AG. und anderer Arbeitgeber, die Taggelder der Suva und der Versicherung I. (UA 1/231 ff. Ziff. 41, 48, 51, 54, 66; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.) sowie das NAB-Konto nicht bekannt gewesen (UA 1/229 f. Ziff. 36, 39), da ihm – auf entsprechende Nachfrage hin – immer ausdrücklich bestätigt worden sei, dass keine zusätzlichen Einkünfte generiert worden seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).