Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. 2. 2.1. Gegen die vorinstanzliche Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs (vorinstanzliches Urteil E. 4.2) bringt der Beschuldigte vor, dass kein täuschendes Verhalten, keine Arglist, kein Irrtum, kein Vorsatz und keine Bereicherungsabsicht bestanden hätten (Berufungsbegründung S. 5 ff.; Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 4 ff.).