2.2. Der Beschuldigte reichte am 18. Oktober 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 20. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Berufung. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Februar 2022 statt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: