2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 30. August 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe freizusprechen und stattdessen wegen eines leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Er sei zu einer Busse nach richterlichem Ermessen zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung und auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2017 gewährten bedingten Vollzugs für die Geldstrafe sei zu verzichten.