6.3. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten (MLaw Marie-Géraldine Binder, Rechtsanwältin, Brugg) deren richterlich genehmigtes Honorar von CHF 18'161.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten (Kosten gemäss lit. c). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).