5.2. Vom Widerruf des im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 9. April 2014 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährten bedingten Strafvollzugs wird gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB abgesehen.