4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Die Landesverweisung ist für den Schengen-Raum gültig und entsprechend im SIS einzutragen. 5. 5.1. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2017 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 (abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von zwei Tagen) gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. -3-