2. Er wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit - einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und - einer Busse von CHF 2'000.00. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die ausgesprochene Freiheitstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf vier Jahre festgesetzt.