1.2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. September 2020 wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 10. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur Durchführung der gesamten Hauptverhandlung in gesetzeskonformer Zusammensetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.3. Mit Urteil vom 30. Juni 2021 erkannte das Bezirksgericht Zurzach: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB