Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.193 (ST.2020.29; StA.2017.1858) Urteil vom 24. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1979, von Mazedonien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Janine Sommer, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 8. Juni 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 1.2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. September 2020 wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 10. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur Durchführung der gesamten Hauptverhandlung in gesetzeskonformer Zusammensetzung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.3. Mit Urteil vom 30. Juni 2021 erkannte das Bezirksgericht Zurzach: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe i.S.v. Art. 148a Abs. 1 StGB 2. Er wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB bestraft mit - einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und - einer Busse von CHF 2'000.00. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die ausgesprochene Freiheitstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf vier Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Die Landesverweisung ist für den Schengen-Raum gültig und entsprechend im SIS einzutragen. 5. 5.1. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2017 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 (abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von zwei Tagen) gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. -3- 5.2. Vom Widerruf des im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 9. April 2014 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährten bedingten Strafvollzugs wird gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB abgesehen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Anklagegebühr von CHF 2'900.00 b) der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 18'161.20 d) den Kosten für Übersetzungen von CHF 662.20 e) den Auslagen von CHF 125.00 Total CHF 24'848.40 6.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und lit. b sowie die Auslagen gemäss lit. e im Gesamtbetrag von CHF 6'025.00 auferlegt. 6.3. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten (MLaw Marie-Géraldine Binder, Rechtsanwältin, Brugg) deren richterlich genehmigtes Honorar von CHF 18'161.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten (Kosten gemäss lit. c). Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 30. August 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe freizusprechen und stattdessen wegen eines leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Er sei zu einer Busse nach richterlichem Ermessen zu verurteilen. Auf eine Landesverweisung und auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2017 gewährten bedingten Vollzugs für die Geldstrafe sei zu verzichten. 2.2. Der Beschuldigte reichte am 18. Oktober 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 20. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Abweisung der Berufung. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Februar 2022 statt. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe. Er ist der Auffassung, dass – entgegen dem vorinstanzlichen Urteil – lediglich ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vorliege. Weiter wendet er sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung sowie die Anordnung einer Landesverweisung. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, ist das Obergericht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. 2. 2.1. Gegen die vorinstanzliche Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs (vorinstanzliches Urteil E. 4.2) bringt der Beschuldigte vor, dass kein täuschendes Verhalten, keine Arglist, kein Irrtum, kein Vorsatz und keine Bereicherungsabsicht bestanden hätten (Berufungsbegründung S. 5 ff.; Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). 2.2. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 mit Hinweis). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. statt vieler: BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; Urteil des Bundesgericht 6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung: Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter qualifiziert, mit -5- einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit, täuscht. Bei einfachen Lügen wird Arglist unter anderem dann bejaht, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist, wenn sie nicht zumutbar ist oder wenn der Täter voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird. Nicht direkt überprüfbar sind innere Tatsachen, wie der Zahlungswille. Arglist kann auch gegeben sein, wenn die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Die Eigenverantwortung des anvisierten Opfers grenzt die Arglist ein. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3 f.; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. 2.3. 2.3.1. Die Zeugin B., welche die in dieser Sache zuständige Sachbearbeiterin des Sozialdienstes in W. war (Untersuchungsakten [UA], Ordner 1 act. 213 Ziff. 5 [nachfolgend: UA 1/213 Ziff. 5]), gab bei ihrer Einvernahme am 4. Mai 2018 an, die auf dem NAB-Konto des Beschuldigten von September 2016 bis 27. Januar 2017 eingegangen Zahlungen von Fr. 17'411.20 seien dem Sozialdienst nicht bekannt gewesen (UA 1/217 Ziff. 47). Ihnen sei nur das Konto bei der PostFinance angegeben worden (UA 1/220 Ziff. 75). Gleiches führte der in der Gemeinde V. zuständige Sachbearbeiter (UA 1/226 Ziff. 11), der Zeuge C., betreffend den vorgängigen Sozialhilfebezug in V. aus: Es sei Teil des monatlich viertelstündlichen Gesprächs gewesen, ob es Einkünfte gab. Dabei habe der Beschuldigte keine Veränderungen angegeben (UA 1/229 Ziff. 34 f., 38; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). -6- Ihm, dem Zeugen C., seien die Einkommen von der G. AG. und anderer Arbeitgeber, die Taggelder der Suva und der Versicherung I. (UA 1/231 ff. Ziff. 41, 48, 51, 54, 66; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.) sowie das NAB-Konto nicht bekannt gewesen (UA 1/229 f. Ziff. 36, 39), da ihm – auf entsprechende Nachfrage hin – immer ausdrücklich bestätigt worden sei, dass keine zusätzlichen Einkünfte generiert worden seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). 2.3.2. Der Beschuldigte gab bei seiner ersten Einvernahme am 11. Dezember 2017 an, die Behörden in W. hätten von Anfang an seine Kontoangaben gehabt. Ihm sei nicht klar, weshalb die Behörde die ihm zugeflossenen Zahlungen nicht abgezogen habe (UA 1/146 ff. Ziff. 15, 17 f., 49). Er habe die Zahlungseingänge nicht versteckt. Er habe nicht gewusst, dass er dies der Gemeinde melden müsse (UA 1/152 Ziff. 48). Er habe gedacht, dass die Gemeinde davon Kenntnis habe, weil sie die Kontonummer habe (UA 1/153 f. Ziff. 55, 57). Daran hielt er bei den weiteren Einvernahmen vom 4. und 10. Mai 2018 fest (vgl. UA 1/178, 1/179 Ziff. 9, 1/192 Ziff. 61,1/201 Ziff. 35). Er räumte ein, dass die Zahlungen der Versicherung I. nicht gemeldet wurden (UA 1/179 Ziff. 11). Bei der Einvernahme vom 19. Oktober 2018 zum Sozialhilfebezug in V. blieb der Beschuldigte zunächst eine Antwort auf die Frage schuldig, ob er das NAB-Konto angegeben habe (UA 1/184 f.), und war alsdann der Meinung, die Gemeinde hätte von ihm jeden Monat einen Kontoauszug verlangen müssen. Wie solle er das NAB-Konto bekannt geben, wenn er sich mit dem Gesetz nicht gut auskenne (UA 1/185 Ziff. 27 f.). Er gab auch an, die Gemeinde habe gewusst, dass er bei der G. AG. gearbeitet habe. Die Gemeinde sollte das wissen, diese sei zuständig, Informationen über alle Sozialhilfebezüger einzuholen. Er glaube nicht, dass er und seine Frau die Einkünfte von der G. AG. der Gemeinde nicht mitgeteilt hätten (UA 1/186 Ziff. 34). Zu den Taggeldzahlungen der Suva und Versicherung I. gab der Beschuldigte an, er sei sich nicht sicher, ob er diese gemeldet habe. Er habe jedoch Zeugnisse der Suva abgegeben (UA 1/188 Ziff. 41). Hätte die Gemeinde ihre Arbeit richtig gemacht, hätte sie von den Zahlungseingängen gewusst (UA 1/191 Ziff. 58, vgl. auch Konfrontationseinvernahme vom 10. Mai 2019: UA 1/201 Ziff. 34). Bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er das NAB-Konto bei der Gemeinde nicht angegeben habe, diese habe das von ihm nicht verlangt. In W. habe er die Bankkarte abgegeben. Er habe nicht gewusst, dass er die Zahlungen des Personalvermittlers angeben müsse. Er könne sich nicht erinnern, ob er die Gemeinde über die Suva-Gelder informiert habe. Die Gemeinde sei jedenfalls über die Unfälle und Arztberichte informiert gewesen. Jedes Geld, das er erhalten habe, sei zur Gemeinde. Die Gemeinde habe die -7- Zeugnisse bekommen und hätte wenigstens fragen können, ob er etwas erhalte (GA 176 f.) An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe nicht gewusst, dass er das Einkommen der G. AG. und die Taggelder melden müsse (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). 2.3.3. Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass die Zeugen B. und C. aussagten, sie hätten keine Kenntnis von den Einkünften des Beschuldigten gehabt. Dies wird durch die Angaben in der Anmeldung um Familienzulagen vom 18. Dezember 2014 (UA 2/321) und im Gesuch um materielle Hilfe vom 13. September 2016 (UA 2/414) bestätigt, weshalb die Aussagen der Zeugen glaubhaft erscheinen. Die Zeugen B. und C. wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut einlässlich einvernommen. Das Obergericht konnte dadurch einen persönlichen Eindruck des Aussageverhaltens dieser Zeugen gewinnen und Unklarheiten klären. Ferner stimmen diese Zeugenaussagen insoweit mit den Angaben des Beschuldigten überein, als dass er betreffend den Sozialhilfebezug in der Gemeinde W. bei den Einvernahmen vom 11. Dezember 2017 und 4. Mai 2018 angab, er habe nicht gewusst, dass er die Einkommen habe melden müssen (UA 1/152 Ziff. 48, 1/179 Ziff. 11). Er habe diese nicht gemeldet. Bei der Einvernahme vom 19. Oktober 2018 war er sich auch nicht sicher, ob er die Einkünfte in V. gemeldet hatte («ich glaube nicht, …» [UA 1/186 Ziff. 34]). Nachdem er hinsichtlich des späteren Sozialhilfebezugs in der Gemeinde W. angab, er habe nicht gewusst, dass er dies melden müsse, ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen C. – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 5) – als erstellt zu betrachten, dass dem Sozialdienst der Gemeinde V. weder die Erwerbseinkünfte noch die Taggeldleistungen mitgeteilt wurden. Die beiden Gemeinden wurden somit aufgrund der unvollständigen Angaben über die Einkommenssituation des Beschuldigten getäuscht. Diese Täuschung hat sich der Beschuldigte vorhalten zu lassen, auch wenn mehrheitlich seine Ehefrau allein auf der Gemeinde vorstellig wurde (UA 1/215 Ziff. 26, 1/226 f. Ziff. 13, 15). Es ist insbesondere nicht relevant, ob der Ehefrau ein aktives Täuschen vorzuhalten ist. Der Beschuldigte wusste um ihre geistigen Einschränkungen (UA 1/147 ff. Ziff. 21, 47; vgl. zur Behinderung der Ehefrau: psychiatrisches Gutachten vom 23. Dezember 2019 [UA 3/852 ff.]). Zum anderen gab er auch an, diese habe von seinen Einkünften gar nichts gewusst (UA 1/146 ff. Ziff. 13, 17, 64). Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Gemeinden die Möglichkeit gehabt hätten, sich mittels einer entsprechenden Vollmacht die Kompetenz zu verschaffen, selber umfassende Abklärungen betreffend seine finanziellen Verhältnisse vorzunehmen (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 5), kann nicht gefolgt werden. Das Argument des -8- Beschuldigten hätte zur Folge, dass ein Sozialdienst einer Gemeinde aufgrund einer erteilten Vollmacht bei sämtlichen existierenden Banken abklären müsste, ob die Sozialhilfe beziehende Person dort über ein Bankkonto verfügt. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge (siehe hierzu oben), handelt eine Behörde jedoch nur dann leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der finanziellen Verhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Eine weitergehende Pflicht besteht nicht. Indem die Zeugen B. und C. jeweils mindestens einmal jährlich die Einreichung der Kontoauszüge des Beschuldigten verlangt und ihn explizit auf seine Meldepflichten hingewiesen haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f. und 7 f.), sind sie ihren Pflichten nachgekommen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte um die Mitteilung seiner Einkünfte bei den Sozialhilfediensten aktiv hätte kümmern müssen. 2.4. Weiter ist zu prüfen, ob diese Täuschung arglistig war. In diesem Zusammenhang ist auch relevant, ob der Beschuldigte den beiden Sozialdiensten das NAB-Konto verheimlicht hat. 2.4.1. Als der Beschuldigte und seine Familie sich zum Sozialhilfebezug in der Gemeinde V. angemeldet hatten, bestand das NAB-Konto noch nicht. Der Beschuldigte eröffnete dieses erst am 8. November 2013 (UA 1/42 ff.). Der Zeuge C. sagte, er habe von diesem Konto nichts gewusst. Das stimmt mit den Angaben des Beschuldigten bei der vorinstanzlichen Verhandlung – wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung – überein, er habe das Konto (in V.) nicht angegeben, da er nicht danach gefragt worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Dies passt ferner auch zu seiner Aussage vom 19. Oktober 2018, wonach er nicht gewusst habe, dass er dieses Konto melden müsse. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an der glaubhaften Aussage des Zeugen C., dass ihm dieses Konto nicht mitgeteilt wurde. Dem Sozialdienst V. kann daher insofern nicht vorgeworfen werden, er sei elementaren Pflichten hinsichtlich der Überprüfung von Zahlungseingängen auf dieses Konto nicht nachgekommen. Der Zeuge C. legte zudem überzeugend dar, weshalb er auch ansonsten keinen Verdacht schöpfte, dass die Familie des Beschuldigten über weitere Einkünfte verfügt hatte. So sei für ihn ein Indiz gegen weitere Einkünfte gewesen, dass die Familie mit dem Geld (nicht immer) bis zum ordentlichen Termin ausgekommen sei und sie etwa vorzeitig Geld für Pampers benötigt hätten (vgl. UA 1/228 Ziff. 28 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Auch der Umstand, dass beim Sozialdienst Arbeitsunfähigkeitszeugnisse betreffend die Suva eingingen, musste beim Zeugen C. kein Misstrauen erwecken. Für ihn war, nachdem der Beschuldigte am 21. Juni 2011 eine Zahlungsanweisung der Guthaben -9- aus Unfallanspruch an die Sozialen Dienste V. unterzeichnet hatte (UA 2/612), nicht ohne Weiteres erkennbar, dass ihm Suva-Taggelder aus anderen Unfällen ausbezahlt worden sind. Denn er hatte schliesslich keine Kenntnis von einem neuen Unfallversicherungsanspruch zugrundeliegenden Arbeits- und Versicherungsverhältnis. Die Täuschung durch Verheimlichen von Einkünften gegenüber der Gemeinde V. ist daher als arglistig zu qualifizieren. Aufgrund der arglistigen Täuschung ist bei der Sozialhilfebehörde der Gemeinde V. resp. den zuständigen Sachbearbeitern der Irrtum entstanden, der Beschuldigte habe sämtliche Einnahmen, Taggelder und Bankkonten angegeben und dass der Beschuldigte und seine Familie über keine (weiteren) Einkünfte verfügen würden. 2.4.2. Die Zeugin B. sagte unter Strafandrohung aus, sie habe vom NAB-Konto keine Kenntnis gehabt (UA 1/218; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Dies stimmt mit den Akten des Sozialdienstes der Gemeinde W. überein. Im Gesuch vom 13. September 2016 wurden keine Konto-Informationen angegeben (UA 2/414) und in den Akten befinden sich des Weiteren nur Unterlagen betreffend ein Konto bei der PostFinance und der Migros-Bank (UA 2/400 ff.). Nachdem der Beschuldigte seine Einkünfte aus Taggeld im Gesuch vom 13. September 2016 verschwieg (UA 2/414), ist zudem naheliegend, dass er das Konto, auf welches diese Zahlungen eingingen, nicht angab. Dafür spricht auch, dass er dieses Konto schon zuvor im Rahmen des Sozialhilfebezugs in der Gemeinde V. nicht deklarierte. Vor diesem Hintergrund scheint ein Fehler in der Aktenführung bei der Gemeinde W. theoretisch möglich, aber unwahrscheinlich, zumal ansonsten keine Hinweise auf eine mangelhafte Aktenführung vorliegen. Beim Vorbringen des Beschuldigten, wonach er nicht gefragt worden sei, ob ein Einkommen oder andere Konten vorhanden seien (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 6), handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. So hat die Zeugin B. an der Berufungsverhandlung glaubhaft ausgeführt, den Beschuldigten nach allfälligen Lohnzahlungen, Taggeldern und weiteren Bankkonten gefragt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Das Gericht ist daher aufgrund der gesamten Umstände überzeugt, dass der Beschuldigte das NAB-Konto gegenüber der Sozialhilfebehörde der Gemeinde W. nicht angegeben hat und seine gegenteilige Aussage (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15) eine Schutzbehauptung darstellt. Die zuständige Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Gemeinde W. hat ihre Abklärungspflichten – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 6) – somit nicht verletzt. Die Täuschung durch Verheimlichen von Einkünften ist daher auch in diesem Fall als arglistig zu qualifizieren. - 10 - Aufgrund der arglistigen Täuschung ist bei der Sozialhilfebehörde der Gemeinde W. resp. den zuständigen Sachbearbeitern der Irrtum entstanden, der Beschuldigte habe sämtliche Einnahmen und Bankkonten angegeben und dass der Beschuldigte und seine Familie über keine (weiteren) Einkünfte verfügen würden. 2.5. Betreffend die anderen und nicht bestrittenen objektiven Tatbestandsmerkmale wird auf das vorinstanzliche Urteil (vorinstanzliches Urteil E. 4.2. f.) verwiesen. 2.6. Weiter ist auf den subjektiven Tatbestand einzugehen, da der Beschuldigte insbesondere bestreitet, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte reiste im Rahmen eines Familiennachzuges am 16. Januar 2011 in die Schweiz ein (UA, grauer Ordner: act. 16.1 [Akten des Beschuldigten] S. 7 [nachfolgend: Mika-act. S. 7]). Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.) ist daher zu schliessen, dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass er im Mai 2011 noch nicht besonders gut Deutsch sprechen bzw. verstehen konnte und die ihm nur auf Deutsch gemachten Mitteilungen zu seinen Meldepflichten nicht verstand. Zu bedenken ist aber, dass die Sozialhilfeabhängigkeit im Rahmen der Erteilung und Beibehaltung der Aufenthaltsbewilligung ein zentrales Thema war und vom Beschuldigten eine Erwerbstätigkeit sowie Loslösung der Sozialhilfeabhängigkeit verlangt wurde (vgl. Mika-act. S. 475, 458, 441 f.). Als er dem nicht nachkam, wurde ihm am 17. Januar 2012 ein erstes Mal der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt (Mika-act. S. 429 f., 398), wogegen er sich mit Unterstützung eines Anwalts wehrte (Mika-act. 407 ff., 395) (vgl. erneute Androhung des Widerrufs am 5. Oktober 2016 [Mika-act. 200 f.]). Vor diesem Hintergrund musste dem Beschuldigten der Zusammenhang zwischen dem Sozialhilfebezug und seinen Einkünften trotz sprachlicher Schwierigkeiten bewusst sein. Ferner wusste der Beschuldigte, dass sein alsdann zwischenzeitlich erzieltes Einkommen aus der Anstellung, insbesondere beim Werkhof von Juni bis September 2012 bei der Sozialhilfe angerechnet wurde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Der Beschuldigte gab hierzu an, er habe keinen Lohn bezogen (UA 1/14 Ziff. 13). Er habe (nur) einen Zuschuss erhalten, damit er mehr Lust zum Arbeiten habe (UA 1/185 Ziff. 24; vgl. auch UA 2/571 ff.). Soweit er später behauptete, dies sei ihm nicht aufgefallen (UA 1/191 Ziff. 55), ist das unglaubhaft. Die gleiche Situation zeigt sich für die Taggeldzahlungen, für die er am 21. Juni 2011 eine Abtretungserklärung unterzeichnete (UA 2/612; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Aus dieser Erfahrung wusste der Beschuldigte, dass er die Einkommen beim Sozialdienst zu melden und bei der Sozialhilfe anzurechnen lassen hatte. Zudem ist auch davon - 11 - auszugehen, dass sich im Verlauf der Zeit und bis zum 19. November 2013 seine sprachlichen Fähigkeiten so weit verbesserten, dass er den Gesprächen auf dem Sozialdienst folgen konnte. Der Beschuldigte deklarierte in der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosengeldern am 13. März 2012, dass er über mündliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfüge (Mika-act. S. 417). Entsprechend überzeugen die Aussagen des Zeugen C., dass er das Gefühl hatte, der Beschuldigte habe verstanden, um was es an den Sitzungen gegangen sei (UA 1/227 Ziff. 19) und dass er sich mit dem Beschuldigten habe verständigen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Auch die Zeugin B. bestätigte, sie sei der Meinung, der Beschuldigte habe ihre Ausführungen verstanden. Zu ihrem allgemeinen Vorgehen bei Gesprächen führte sie denn auch aus, jeweils eine Übersetzungssoftware auf ihrem Mobiltelefon zu Hilfe gezogen zu haben, wenn sie dies als notwendig empfunden habe. Wenn sie jeweils gemerkt habe, dass das von ihr Ausgeführte nicht verstanden worden sei, habe sie einen Dolmetscher beigezogen, was jedoch beim Beschuldigten nicht nötig gewesen sei. Für sie sei es aufgrund ihrer grossen Erfahrung klar gewesen, dass der Beschuldigte sie verstanden habe, weil die Zusammenarbeit nach den Gesprächen jeweils vereinbarungsgemäss geklappt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.). Auf die Angaben in der Aktennotiz der Suva vom 8. Januar 2015 betreffend das Erstgespräch über den Unfall vom 31. Januar 2014, wonach der Beschuldigte die deutsche Sprache nicht beherrsche, ist daher nicht abzustellen (UA 1/136 Dossier 2 S. 135; vgl. zu den Sprachkenntnissen weiter: Lebenslauf vor 2012 [Wohnort V., 1 Kind; UA 2/316], Gespräch mit der Polizei am 15. März 2014 [Mika-act. S. 351 f.] und 10. Mai 2014 [Mika- act. 344 ff.], Einvernahme zu seiner Person am 6. Januar 2016 [Mika-act. S. 278 ff.], Gerichtsverhandlung vom 27. Juni 2017 [GA 42 ff.]). Es ist daher zu schliessen, dass der Beschuldigte seine ab dem 19. November 2013 erzielten Einkünfte bei den monatlichen Gesprächen, in der Anmeldung um Familienzulagen vom 18. Dezember 2014 (UA 2/321) und im Gesuch um materielle Hilfe vom 13. September 2016 (UA 2/414) in Täuschungsabsicht arglistig vorsätzlich nicht angab. Das Gleiche gilt für das am 8. November 2013 im Hinblick auf die Lohnzahlungen erstellte neue Konto bei der NAB. Dass es für die Eröffnung des neuen Kontos ein anderes Motiv als den Sozialhilfebetrug gab, wurde vom Beschuldigten erst bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und damit sehr spät geltend gemacht (GA 175 f.). Ein anderer Beweggrund für die Kontoeröffnung als das Verheimlichen der Einkünfte scheint daher nicht im Vordergrund gestanden zu sein. Für ein bewusstes und überlegtes Verschweigen aller relevanten Informationen spricht ebenso, dass der Beschuldigte sein Einkommen auch bei verschiedenen anderen Gelegenheiten nicht offenlegte: Bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. Januar 2016 verneinte er etwelches Einkommen (Mika-act. 280) und am 10. November 2016 liess er über seinen Rechtsanwalt zuhanden des Amtes für Migration einzig ausführen, der Anspruch auf Lohnausfall werde durch die Suva abgewickelt (Mika-act. - 12 - 162). Effektiv bezog er alsdann jedoch Taggelder von der Versicherung I.. In Würdigung der gesamten Umstände und nachdem der Beschuldigte dazu in der Lage war, bei der Neuen Aargauer Bank sämtliche für die Errichtung eines Bankkontos notwendigen Formulare auszufüllen (vgl. UA 1/42 ff.), erscheint es im Übrigen nicht glaubhaft, dass er das Gesuch um materielle Hilfe vom 13. September 2016 aus sprachlichen Gründen nicht verstanden habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Mit Blick darauf hat das Gericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte die beiden Sozialhilfebehörden vorsätzlich arglistig täuschte, um nebst seinen Einkünften auch noch Sozialhilfe zu erhalten. Damit ist auch die Bereicherungsabsicht zu bejahen. 2.7. Der Beschuldigte hat sich des Betrugs schuldig gemacht. Im Übrigen bestreitet er nicht, dass aufgrund des erstellten Sachverhalts ein gewerbsmässiger Betrug vorliegt. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 4.3). 3. 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB, da dieser und seine Ehefrau die Einlösung eines Personenwagens nicht deklariert haben (vorinstanzliches Urteil E. 5). Die Erfüllung des Tatbestands wird mit der Berufung nicht bestritten, jedoch wird geltend gemacht, es liege lediglich ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor (Berufungsbegründung S. 25 ff.; Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 8). Das Fahrzeug sei deshalb auf die Ehefrau des Beschuldigten eingelöst worden, damit ein Verwandter die Familie […] im Falle einer Erkrankung der Kinder oder zum Zweck des billigeren Einkaufs in Deutschland zum gewünschten Zielort habe fahren können. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die Deutschkenntnisse des Beschuldigten erst ab Juni 2017 ausreichend gewesen seien, um mögliche Pflichten zu verstehen und dass er im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug nie aktiv aufgetreten sei. Es lägen nachvollziehbare Beweggründe sowie eine geringe kriminelle Energie vor, weshalb ein leichter Fall bestehe (Berufungsbegründung S. 29; Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 8 f.). 3.2. In «leichten Fällen» stellt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Ein Abgrenzungskriterium stellt der Deliktsbetrag dar, der aber nur im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle bedeutsam sein kann (vgl. - 13 - Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.3. Für einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB spricht, dass das am 23. Januar 2017 eingelöste Fahrzeug nur einen relativ geringen Wert hat. Erschwerend wirkt sich jedoch aus, dass dies nicht das erste Mal war, dass der Beschuldigte (und seine Ehefrau) die Einlösung eines Fahrzeugs gegenüber dem Sozialdienst nicht deklarierten. So stellte der Sozialdienst am 7. November 2016 fest, dass auf die Ehefrau des Beschuldigten ein anderes Fahrzeug eingelöst war. Ihnen wurde dazu am 28. November 2016 das rechtliche Gehör gewährt (UA 2/468) und mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde beschlossen, dass der dadurch verursachte unrechtmässige Sozialhilfebezug durch Verrechnung mit künftigen Leistungen getilgt werde (UA 2/464 f.). Ferner lief gegen den Beschuldigten auch noch ein weiteres Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (vgl. Strafbefehl vom 19. Januar 2017, act. 17; Urteil ST.2017.29 des Präsidiums des Bezirksgerichts Zurzach vom 27. Juni 2017 [UA 1/5 ff.]). Dem Beschuldigten kann nicht geglaubt werden, dass ihm seine Pflichten aufgrund seiner ungenügenden Deutschkenntnisse nicht bekannt gewesen seien (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 8), mussten ihm seine Pflichten doch bereits aufgrund der früheren Vorfälle bekannt sein. Davon völlig unbeeindruckt wurde auf den Namen der Ehefrau am 23. Januar 2017 wieder ein Fahrzeug eingelöst, ohne dass dies dem Sozialdienst mitgeteilt wurde. Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, dass die Einlösung des Fahrzeugs der Marke «Lancia» dem Sozialdienst der Gemeinde W. nicht gemeldet worden ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 5.3) ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte sich um die Meldepflichten in gleichgültiger Weise hinwegsetzte. Hinzukommt, dass unglaubhaft erscheint, dass das Fahrzeug ein Geschenk eines Verwandten gewesen sein soll und dass der Verwandte die Versicherung sowie die Kontrollschilder bezahlt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Entgegen den Angaben des Beschuldigten (vgl. UA 1/148 Ziff. 28; Protokoll Berufungsverhandlung S. 13) verfügte seine Ehefrau, wie aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 7. Februar 2017 wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zu schliessen ist (Mika- act. der Ehefrau S. 68), über einen Führerausweis. Vor diesem Hintergrund liegt – unabhängig davon, ob für die Einlösung eines Autos grundsätzlich nachvollziehbare Beweggründe bestanden, die aber eine effektive Notwendigkeit eines Fahrzeuges nicht belegen – kein leichtes Verschulden mehr vor. Der Beschuldigte ist wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB zu verurteilen. - 14 - 4. In der Berufung finden sich für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zur Strafzumessung. Es kann dazu deshalb auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 8). Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass ein Härtefall vorliege und keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung bestünden. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass bei einer Landesverweisung des Beschuldigten das Familiensystem zusammenbreche und die Kinder fremdbetreut werden müssten (Berufungsbegründung S. 31 f.; Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 9). 5.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) oder unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB; obligatorische Landesverweisung). Diese Bestimmung ist seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft. Stehen in tatsächlicher Hinsicht mehrere Taten zur Beurteilung, die teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung per 1. Oktober 2016 begangen worden sind, ist für die Frage, ob eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB vorliegt, eine getrennte Beurteilung vorzunehmen. Und zwar auch dann, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Gewerbsmässigkeit einzelne der Taten zu einem Kollektivdelikt zusammengefasst und deshalb nur ein Schuldspruch wegen qualifizierter und nicht wegen mehrfacher Tatbegehung erfolgt. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass mehrere Einzahlungen auf dem Bankkonto des Beschuldigten bei der Neuen Aargauer Bank nach dem 1. Oktober 2016 und somit nach Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisung eingegangen sind. So fanden insgesamt fünf Einzahlungen zwischen dem 25. Oktober 2016 und dem 27. Januar 2017 im Gesamtbetrag von Fr. 14'531.20 statt. Das entspricht – umgerechnet auf den Deliktszeitraum – einem Deliktserlös von beinahe Fr. 5'000.00 pro Monat. Nachdem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge bereits ein monatlicher Deliktserlös von Fr. 500.00 bei einem Einkommen von Fr. 3'500.00 genügt, um die Gewerbsmässigkeit bejahen zu können (BGE 123 IV 113 E. 2), führt der vorliegend monatlich erzielte Deliktserlös ohne Weiteres zur Bejahung eines gewerbsmässigen Vorgehens des Beschuldigten, war er doch in dieser Zeit von den sozialen Diensten - 15 - abhängig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist damit ohne Weiteres vom Vorliegen gewerbsmässigen Handelns auszugehen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist unabhängig von den vor dem 1. Oktober 2016 eingegangenen Zahlungen für den Zeitraum nach dem 1. Oktober 2016 von einem gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB auszugehen. Sodann wurde der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB zwischen dem 23. Januar 2017 bis 17. März 2017 und somit nach Inkrafttreten der Bestimmungen zur Landesverweisungen begangen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (vgl. zum Ganzen statt vieler: BGE 144 IV 332; BGE 144 IV 168; BGE 146 IV 105). Die Landesverweisung ist unabhängig davon auszusprechen, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). 5.3. 5.3.1. Der 1979 geborene Beschuldigte reiste am 16. Januar 2011, mithin im Alter von knapp 32 Jahren in die Schweiz (Mika-act. S. 7). Er verbrachte somit die prägende Jugend- und Adoleszenzphase in seiner Heimat. Hinsichtlich der Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist festzuhalten, dass er heute bis zu einem gewissen Grad der deutschen Sprache mächtig ist. Er benötigte jedoch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wie auch an der Berufungsverhandlung, gleichwohl einen Dolmetscher (GA 177; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 ff.). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sich gesellschaftlich (z.B. im Rahmen von Freiwilligen- bzw. Vereinsarbeit, Sport, Kontakte am Wohnort usw.) in die Schweiz integriert hätte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Einer Erwerbstätigkeit ist der Beschuldigte in den 11 Jahren seit seiner Einreise in die Schweiz nicht über einen längeren Zeitraum nachgegangen. Dabei mögen gesundheitliche Probleme eine Rolle gespielt haben, eine Invalidität ist jedoch nicht ausgewiesen: Auf seine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung wurde nicht eingetreten, da er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist (Mika-act. 45). Der - 16 - Beschuldigte und seine Familie beziehen vielmehr seit jeher Sozialhilfe. Er ist zudem massiv verschuldet. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er Schulden von rund Fr. 50'000.00 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10; vgl. auch Mika-act. 102 ff.). Gegen eine gelungene Integration sprechen auch die Verurteilungen des Beschuldigten in den vergangenen 11 Jahren in der Schweiz (UA 1/1 f.): Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 9. April 2014 wurde er wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten und Übertretung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.00 verurteilt (Mika-act. S. 348 ff.). Am 15. Juli 2015 wurde er wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (Mika-act. 334 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 11. Januar 2017 wurde er wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-/Ausreise oder rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) und Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt (Mika-act. 146 ff.). Am 27. Juni 2017 sprach ihn das Bezirksgericht Zurzach wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (leichter Fall; Art. 148a Abs. 2 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Abs. 1 StGB) und versuchter Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'500.00 (UA 1/5 ff.). Und zuletzt wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. Oktober 2019 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (Mika-act. 5 f.). Diese Verurteilungen lassen auf eine Geringschätzung des Beschuldigten für die hiesige Rechtsordnung schliessen. Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen somit nicht unerhebliche Zweifel vor. Eine gelungene Eingliederung des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Auch sind keine gesundheitlichen Probleme beim Beschuldigten erkennbar, die einer Ausweisung entgegenstehen, kann er seine Beschwerden doch auch in der Heimat behandeln lassen. Eine Reintegration sollte für den Beschuldigten in seinem Heimatland mit zumutbaren Anstrengungen zudem möglich sein. Er ist dort aufgewachsen und während der letzten 11 Jahre hat er wiederholt Ferien in Mazedonien gemacht (GA 175, UA 3/879, vgl. auch UA 2/336, 2/348). Ferner hat der Beschuldigte auch noch Verwandte in der Heimat, die er bei Gelegenheit besucht hat (vgl. GA 175; vgl. auch ST.2016.4232 act. 37; Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Mit Blick auf diese Reisen ist mit der Vorinstanz zudem festzustellen, dass eine mögliche Gefährdung des Beschuldigten (und seiner Familie) in Mazedonien – entgegen seinem Vorbringen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10) – nicht wahrscheinlich erscheint, bestehen dafür doch keine konkreten Anhaltspunkte. - 17 - 5.3.2. Zu prüfen ist, ob ein Landesverweis einen persönlichen Härtefall mit Blick auf das Familienleben darstellt. Der Beschuldigte ist seit dem 17. Dezember 2007 mit D. verheiratet (Mika-act. S. 512) und hat mit ihr drei Töchter (geb. tt.mm.2010, tt.mm.2012, tt.mm.2013). Sie alle verfügen über die Staatsangehörigkeit von Mazedonien (vgl. UA 2/411) und die Familiensprache ist Albanisch (GA 177). Der Beschuldigte scheint für das Familiensystem nicht von derart zentraler Rolle zu sein, wie er behauptet. In Bezug auf die Ehefrau des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es in der Vergangenheit schon zu Vorfällen häuslicher Gewalt kam, was denn auch zu einem Aufenthalt der Ehefrau und der Kinder im Frauenhaus geführt hat (Mika-act. S. 344 ff., S. 389) und sich in den Akten verschiedene Hinweise finden, dass die Beziehung zur Ehefrau sehr problembehaftet ist, was sich negativ auf ihre psychische Stabilität auswirkt (UA 2/336, 2/353, 3/901). Gegen eine intakte eheliche Beziehung spricht auch, dass der Beschuldigte im Jahr 2015 eine aussereheliche Beziehung führte und seine damalige Freundin trotz gleichzeitiger Anwesenheit seiner Ehefrau in die eheliche Wohnung geholt hatte (Mika-act. S. 285, 290, vgl. auch UA 2/327). Der Beschuldigte konnte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht einmal das genaue Hochzeitsdatum nennen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Die Töchter des Beschuldigten mussten verbeiständet und eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert werden (UA 2/418-436, GA 174). Im Sozialbericht vom 30. November 2015 wurde festgehalten, der Beschuldigte sei trotz Arbeitslosigkeit nicht in der Lage, seine Ehefrau zu stützen, noch wirklich Verantwortung für die Kinder zu übernehmen (UA 2/445). Dies zeigt auch ein Abklärungsbericht zur Situation der Familie vom 25./26. Oktober 2016 (UA 2/522 ff.). In der Vergangenheit wurden deshalb immer wieder Familienangehörige aus Mazedonien für die Kinderbetreuung und Haushaltsführung herangezogen (UA 2/445). Der Beschuldigte scheint sich wenig aktiv um die Belange der Kinder und der Familie zu kümmern. So nahm in der Regel die Ehefrau die Termine mit den Ämtern, Ärzten usw. wahr (vgl. UA 1/215 Ziff. 26, UA 1/227 Ziff. 15, UA 2/441 [Elternabend], 2/443). Der Beschuldigte kennt denn auch den Namen der Beiständin der Kinder nicht (GA 174) und konnte am 4. Mai 2018, wie auch an der Berufungsverhandlung, nicht einmal die Geburtsdaten seiner drei Kinder nennen (UA 1/14 Ziff. 15; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Diese Umstände weisen auf kein grosses Interesse des Beschuldigten an seinen Kindern hin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.2.3) und relativiert die Angabe der Beiständin vom 22. September 2020, der Beschuldigte sei für das Familiensystem und die Kinder eine wichtige Stütze (GA, Beilagen eingereicht am 23. September 2020). Mittlerweile sind die Kinder in einem Kinderheim fremdplatziert worden (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an - 18 - der Berufungsverhandlung S. 10; Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Insgesamt wird die Familie des Beschuldigten zwar von dessen Landesverweisung direkt tangiert, doch erscheinen die Beziehungen – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Plädoyer der amtlichen Verteidigerin an der Berufungsverhandlung S. 9) – nicht derart liebevoll und der Umgang mit dem Beschuldigten für das Wohlergehen der Familie […] nicht derart relevant, dass dessen Landesverweis einen Härtefall zu begründen vermag. Unter den gegebenen Umständen scheint es vielmehr zumutbar, dass der persönliche Kontakt zwischen den Kindern / der Ehefrau und dem Beschuldigten während der Dauer der Landesverweisung mit modernen Kommunikationsmitteln und Kurzbesuchen unterhalten wird. 5.4. Einem Verzicht auf eine Landesverweisung stehen zudem auch die öffentlichen Interessen entgegen. Der Beschuldigte hat den Sozialdienst der Gemeinde W. nach Oktober 2016 arglistig getäuscht und dadurch unberechtigt Sozialhilfe von über Fr. 14'000.00 bezogen (vgl. E. 5.2). Weiter hat er die Einlösung des Personenwagens der Marke «Lancia» gegenüber dem Sozialdienst der Gemeinde W. nicht angegeben und dadurch Leistungskürzungen der Sozialhilfe im Umfang von insgesamt über Fr. 450.00 umgangen (vgl. E. 3). Damit liegt ein erheblicher Eingriff in die Interessen der Schweizer Sozialwerke als einer wesentlichen Grundlage für die Wahrung des sozialen Friedens vor. Die von der Vorinstanz ausgesprochene und mit diesem Urteil bestätigte Freiheitsstrafe von 24 Monaten überschreitet zudem auch die Dauer, die für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich bereits in der Vergangenheit strafbar gemacht hat. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die einschlägige Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe zu verweisen (Urteil des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 27. Juni 2017 [UA 1/2]). Ferner zeigt der Strafbefehl vom 24. Oktober 2019, auch wenn die damit zu beurteilenden Straftaten nicht schwer wiegen (mehrfache Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz [Mika-act. S. 5]), dass der Beschuldigte nicht bereit zu sein scheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit und der in diesem Verfahren zu beurteilenden Delinquenz, bestehen an einem künftigen Wohlverhalten des Beschuldigten erhebliche Zweifel. Daher ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung als hoch einzuschätzen. Mit Blick auf die übrigen Umstände (E. 5.4 hiervor) überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschuldigte wird deshalb in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils für 10 Jahre des Landes verwiesen. - 19 - 5.5. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Berufung abzuweisen, weshalb nach dem Verfahrensausgang die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. 6.2.1. Die frühere amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Marie-Géraldine Binder, ist für das Berufungsverfahren bis zu ihrer Entlassung am 30. September 2021 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit eingereichter Kostennote vom 27. September 2021 macht die frühere amtliche Verteidigerin einen Aufwand von 4.58 Stunden à Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 108.90 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 1'104.70 geltend. Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung des Umfangs der vorliegenden Strafsache und der Tatsache, dass die frühere amtliche Verteidigerin am 30. September 2021 aus ihrem Mandat entlassen worden ist, als überhöht und ist zu kürzen. In ihrer Kostennote macht die frühere amtliche Verteidigerin Aufwände geltend, die zum erstinstanzlichen Verfahren gehören. Der geltend gemachte Aufwand für die bei der Vorinstanz erfolgte Berufungsanmeldung sowie diesbezügliche Korrespondenzen mit dem Beschuldigten wird - 20 - grundsätzlich durch die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgedeckt. Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der amtliche Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen kann. Grundsätzlich kann im Berufungsverfahren nur der angemessene Aufwand ab Berufungs- erklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand (vorliegend 2.68 Stunden) ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Weiter macht die frühere amtliche Verteidigerin für die Kenntnisnahmen der Verfügungen des Obergerichts vom 31. August 2021 sowie vom 15. September 2021 je einen Aufwand von 0.17 Stunden geltend. Nachdem mit der Verfügung vom 31. August 2021 einerseits lediglich die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser eine Frist angesetzt worden ist, um einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären und andererseits mitgeteilt wurde, dass das mündliche Berufungsverfahren durchgeführt werde, zur Berufungs- verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt vorgeladen werde und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt wurde, erscheint der geltend gemachte Aufwand für die Kenntnisnahme dieser Verfügung überhöht. Es ist nicht ersichtlich weshalb 10 Minuten für die Lektüre dieser kurzen Verfügung von Nöten sein sollten. Dasselbe gilt für die Verfügung des Obergerichts vom 15. September 2021, mit welcher die amtliche Verteidigung auf Rechtsanwältin Sommer übertragen wurde und die frühere amtliche Verteidigerin dazu aufgefordert wurde, eine Kostennote über ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren einzureichen. Aufgrund dessen erachtet das Obergericht einen Aufwand von je 0.085 Stunden für die Kenntnisnahme dieser Verfügungen als angemessen. Für das durch die frühere amtliche Verteidigerin eingereichte Schreiben vom 27. September 2021, mit welchem diese einerseits eine Fristerstreckung beantragt und andererseits ihre Kostennote eingereicht hat, wird ein Aufwand von 0.25 Stunden geltend gemacht. Ein Gesuch um Fristerstreckung ist eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7). Unter Entschädigung eines Aufwands für das Einreichen der Kostennote von 0.085 Stunden (Annahme mangels genauer Aufteilung der einzelnen Positionen) ist der geltend gemachte Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch von 0.17 Stunden nicht zu entschädigen. Angemessen erscheint somit ein Aufwand von insgesamt gerundet 1.50 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen - 21 - und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 300.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Er hat zudem der früheren amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 30.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 6.2.2. Die neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Janine Sommer, ist für das Berufungsverfahren ab ihrer Einsetzung am 1. Oktober 2021 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Mit an der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von 18.41 Stunden à Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 338.80 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 4'331.95 geltend. Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung des Umfangs der vorliegenden Strafsache als überhöht und ist deshalb zu kürzen. Für das Verfassen des Plädoyers und die Vorbereitung der Berufungsverhandlung macht die amtliche Verteidigerin einen Aufwand von insgesamt 5 Stunden geltend. Dies erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Plädoyer lediglich elf Seiten umfasst und darin sodann grösstenteils Teile der 34-seitigen Berufungsbegründung wiederholt werden, als stark überhöht. Angemessen erscheint ein Aufwand von 2 Stunden. Diesbezüglich gilt es denn auch zu beachten, dass an der Berufungsverhandlung die Befragungen der Zeugen C. und B. sowie des Beschuldigten vorgesehen waren und mithin noch zu diesen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen war. Eine Würdigung dieser Aussagen kann an sich nur ad hoc erfolgen und entsprechend nicht vorbereitet werden. Sodann ist der für die Berufungsverhandlung inkl. Hin- und Rückweg geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden auf 3.50 Stunden zu kürzen, nachdem die Berufungsverhandlung 2.50 Stunden gedauert hat und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge maximal insgesamt 1 Stunde für die Hin- und Rückreise an die Berufungsverhandlung zu entschädigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8). Angemessen erscheint somit ein Aufwand von insgesamt gerundet 15 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) - 22 - und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen zuzüglich der Übersetzungskosten von Fr. 134.50 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 3'500.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Er hat zudem der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 300.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2. Die der damaligen amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Marie- Géraldine Binder, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 18'161.20 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem der damaligen amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet Fr. 1'600.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 23 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Er wird hierfür gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und Art. 148a Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Januar 2017 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'700.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. 2.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 24 - 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Binder, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 300.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der früheren amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 30.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Sommer, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 300.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 5. 5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'025.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der früheren amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Binder, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'161.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat zudem der damaligen amtlichen Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 1'600.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: […] - 25 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset