3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 1’600.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'920.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor Vorinstanz selber. - 14 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)