1. Der Beschuldigte ist schuldig - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB; - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 34, Art. 36 und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 verurteilt. Der Betrag der Geldstrafe beläuft sich, abzüglich einem Tag Untersuchungshaft, auf Fr. 14'900.00. Wird die Geldstrafe schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 149 Tagen vollzogen.