8. 8.1. Der Beschuldigte beantragt den bedingten Vollzug der Strafe. Er sei zwar vorbestraft, die Probezeit sei jedoch bereits am 5. Juni 2019 abgelaufen, folglich habe er sich bewährt. Auch bei einschlägigen Vorstrafen sei der bedingte Vollzug nicht ausgeschlossen. Zudem habe er sich entschuldigt. Es sei widersprüchlich, dass die Vorinstanz ihm seine Einsicht und Reue bei der Strafzumessung zu Gute halte, dann aber von dessen Einsichtslosigkeit ausgehe. Überdies stütze sie ihre schlechte Legalprognose zu Unrecht darauf, dass der Beschuldigte während des Verfahrens grösstenteils seine Aussagen sowie seine Mitwirkung verweigert habe.