7.2. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von gesamthaft rund Fr. 4'875.00 monatlich (13 x 4'500.00) auszugehen (vgl. GA, act. 21; UA, act. 39). Ihm ist ein allgemeiner Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse sowie Steuern zu gewähren. Aufgrund der Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau in einem 50%-Pensum sowie deren Einkommen von monatlich Fr. 1'800.00 entfällt in diesem Umfang eine Unterstützungspflicht des Beschuldigten. Überdies ist er kinderlos, weshalb ihm diesbezüglich auch keine Unterstützungspflicht anzurechnen ist (GA, act. 21). Sodann rechtfertigt sich ein weiterer Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze.