Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Art von Zahlungsverpflichtung abzugsfähig. Ansonsten würde ein Täter mit Schulden, Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen besser wegkommen als jener, der keine solchen Lasten hat. Auch Hypothekarzinsen und Wohnkosten können in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 E. 6.4). Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (bspw. Darlehen) fallen ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6.4, Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).