7. 7.1. Betreffend die Höhe des Tagessatzes hält der Beschuldigte fest, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auseinandergesetzt. Er habe Schulden von rund Fr. 40'000.00. Des Weiteren habe er im Rahmen der ehelichen Treue- und Beistandspflicht seine Ehefrau zu unterstützen. Die Tagessatzhöhe erweise sich als übersetzt (vgl. Berufungsbegründung, S. 8 f.).