Die hier streitgegenständliche Vorstrafe aus dem Jahr 2015 ist nach wie vor im Schweizerischen Strafregister vermerkt (vgl. eingeholten Strafregisterauszug vom 18. Februar 2022). Erneut verstiess er gegen die besagte Norm und wandte im vorliegenden Fall körperliche Gewalt an. Beim Beschuldigten ist von einer erschreckenden Unbelehrbarkeit auszugehen. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich, weshalb die Täterkomponente straferhöhend zu berücksichtigen und die Geldstrafe um weitere 20 Tagessätze auf total 150 Tagessätze festzusetzen ist.