Entgegen den Darlegungen des Beschuldigten kommt (einschlägigen) Vorstrafen bei der Strafzumessung ebenfalls Bedeutung zu. Das Gericht muss jedoch im Einzelfall prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Vorstrafen Anlass zu einer Straferhöhung geben (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2). Letztlich können nur aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (BGE 135 IV 87 E. 2.4). Die hier streitgegenständliche Vorstrafe aus dem Jahr 2015 ist nach wie vor im Schweizerischen Strafregister vermerkt (vgl. eingeholten Strafregisterauszug vom 18. Februar 2022).