Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten verhält sich somit nicht die Vorinstanz widersprüchlich, sondern er selbst. Im Weiteren hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass negativ ins Gewicht falle, dass er bereits wegen Gewalt und Drohung gegen - 10 - Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorbestraft sei. Deshalb hätte ihm das Unrechtsbewusstsein seines Handelns im vorliegenden Fall klar bewusst gewesen sein müssen.