Mit der Vorinstanz bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner entschuldigenden Worte. So entschuldigte er sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2020 zwar, bestritt aber gleichzeitig die Vorwürfe und legte dar, er habe niemanden geschubst, mit der Faust geschlagen, angespuckt oder getreten (UA, act. 24 f.). Wofür er sich entschuldigen wollte, bleibt somit im Dunkeln. Das Protokoll mit seinen Entschuldigungen hat er zudem nicht unterzeichnet (UA, act. 21 ff.). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten verhält sich somit nicht die Vorinstanz widersprüchlich, sondern er selbst.