6.4. Betreffend die Täterkomponente hielt die Vorinstanz dem Beschuldigten zu Gute, dass er in geregelten persönlichen und beruflichen Verhältnissen lebe sowie Einsicht und Reue gezeigt und sich mehrfach entschuldigt habe. Relativierend berücksichtigte sie jedoch, dass er seine Beteuerungen anlässlich der Protokollunterzeichnung im Untersuchungsverfahren nicht unterschreiben wollte (vgl. E. 4.3.2 des vorinstanzlichen Urteils). Mit der Vorinstanz bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner entschuldigenden Worte.