6.3. Betreffend die Tatkomponente der einfachen Körperverletzung gilt es festzuhalten, dass die dem betroffenen Polizisten verursachte Wunde an der Unterlippe (UA, act. 27) zwar nicht gravierend ausgefallen ist, allerdings setzte der Beschuldigte seine Faust für den Schlag ein, was auch zu schwereren Verletzungen hätten führen können. Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für dieses Vorgehen als korrekt. Die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen ist entsprechend zu asperieren und angemessen um 40 Tagessätze Geldstrafe auf 130 Tagessätze zu erhöhen.